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Forderungseinziehung
Unterstützung von gerichtsvollzieherischen Handlungen sowie Überwachung des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Eine Unterstützung von gerichtsvollzieherischen Handlungen hat zum Ziel, erneut zu versuchen, die jeweilige Forderung im Wege gütlicher Verhandlungen mit dem Schuldner einzufordern. Im Rahmen dieses Verfahrens richtet unsere Rechtskanzlei an den Schuldner eine Zahlungsaufforderung, sowie verhandelt eine für den Mandanten günstigste Form und Frist für die Rückzahlung der Forderung einschl. Zinsen, Gerichtskosten und Kosten der Prozessvertretung. Vor Einleitung des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens wird der Schuldner von uns zum letzten Mal zu einer umgehenden Zahlung aufgefordert; es wird dabei darauf hingewiesen, dass ansonsten unverzüglich der Gerichtsvollzieher eingeschaltet wird. Das Vollstreckungsverfahren wird auf Antrag unserer Rechtskanzlei eingeleitet; die Sache wird auf den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher übertragen, mit einem Hinweis, wie die Zwangsvollstreckung zu führen ist. Im Rahmen des Vertrages über Unterstützung der gerichtsvollzieherischen Handlungen sorgt unsere Kanzlei für den richtigen Verlauf der Vollstreckung, ermittelt das einziehungsfähige Vermögen des Schuldners und überleitet diese Informationen an den Gerichtsvollzieher. In den Fällen, wenn ein besonders zügiges Handeln nötig ist, um das Vermögen des Schuldners abzusichern, bieten wir dem Mandanten - noch vor Erlangung des Vollstreckungstitels – die Einleitung eines Sicherungsverfahrens gegenüber dem Schuldner. Ist die Zwangsvollstreckung erfolgreich, erhält der Auftraggeber die gesamte Forderung, sowie die bereits einbezahlten Gerichtskosten und den Vorschuss für den Gerichtsvollzieher zurück. Ist der Schuldner nicht solvent, bewirken wir den Erlass eines Beschlußes des Gerichtsvollziehers über die Unwirksamkeit des Vollstreckungsverfahrens. Dies ermöglicht dann dem Mandanten, die Forderung als eine nicht einziehbare Forderung in den Büchern zu erfassen, und als abzugsfähige Betriebskosten abzusetzen.
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